Hinweis zum Fragenkatalog
Die Inhalte dieses Fragenkatalogs wurden aus dem Fragenkatalog der Wirtschaftskammer für die Lehrabschlussprüfung entnommen (Stand November 2025). Die Antworten stammen ebenfalls aus dieser Unterlage und wurden teilweise umformuliert.
Es wird keinerlei Gewährleistung auf Vollständigkeit bzw. Richtigkeit gegeben.
Fragenkatalog – Kaufmännische Grundkompetenzen
1.2 Themenbereich „Lehrlingseinkommen und Personalverrechnung einer anderen Beschäftigungsgruppe“ – Allgemein
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Grundlage ist der im Kollektivvertrag festgelegte Mindestbezug für die jeweilige Lehrlingsstufe.
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Ausgangspunkt ist der kollektivvertragliche Mindestbezug. Der Lehrberechtigte kann freiwillig mehr zahlen, zum Beispiel durch höhere Lehrlingseinkommen oder zusätzliche Zulagen wie Prämien oder Provisionen.
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Das Brutto-Lehrlingseinkommen ist die Grundlage für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags der/des Lehrlings (Dienstnehmeranteil).
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Während der gesamten Lehrzeit ist für Lehrlinge kein Beitrag zur Unfallversicherung und kein Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu zahlen.
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Wenn die Lohnsteuerbemessungsgrundlage eine bestimmte Höhe erreicht, wird zusätzlich Lohnsteuer vom Bruttobezug abgezogen.
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Von Bruttobezug bzw. Brutto-Lehrlingseinkommen werden abgezogen: der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung, ein allfälliges Pendlerpauschale, ein Freibetrag laut Bescheid sowie die e-card-Gebühr. Das Ergebnis ist die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
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Bruttobezug minus Sozialversicherungsbeitrag Dienstnehmeranteil minus (eventuelle) Lohnsteuer ergibt den Nettobezug.
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Nein. Wurden z. B. Vorschüsse ausbezahlt, werden diese vom Nettobezug abgezogen. Werden Reisekosten ersetzt, können diese zum Auszahlungsbetrag dazugerechnet werden.
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Angestellte erhalten Gehalt, Arbeiter*innen erhalten Lohn, Lehrlinge erhalten Lehrlingseinkommen, selbstständige Vertreter*innen erhalten Provision. Volontär*innen bekommen kein Entgelt und arbeiten nur zu Ausbildungszwecken mit.
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Man beginnt mit dem Grundgehalt bzw. Grundlohn. Hinzu kommen Entgelte für Mehrarbeit und Überstunden. Mehrarbeit ist die Differenz zwischen vereinbarter Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Stunden) und gesetzlicher Normalarbeitszeit (meist 40 Stunden). Überstunden werden zusätzlich zumindest mit einem Zuschlag von 50 %, teilweise auch höher (z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) vergütet.
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Entgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vereinbarte Arbeitsleistung. Dazu gehören Geldleistungen (z. B. Bruttogehalt) und Sachleistungen wie etwa Firmenauto, Verpflegung oder Unterkunft.
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Für die SV-Bemessungsgrundlage werden Bruttobezug, Entlohnung für Mehrarbeit sowie Überstundenentlohnung (Grundlohn und Zuschlag) zusammengerechnet. Prämien sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, ein Fahrtkostenzuschuss ist hingegen SV-frei.
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Zur eigentlichen Sozialversicherung gehören Arbeitslosen-, Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Zusätzlich zählen etwa AK-Umlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz und Schlechtwetterentschädigungsbeitrag dazu.
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Der Gesamtbeitrag teilt sich in Dienstnehmeranteil und Dienstgeberanteil. Der Dienstnehmeranteil wird vom Bruttobezug abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt, der Dienstgeberanteil ist zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.
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Der Arbeitgeber überweist den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) an die zuständige Gesundheitskasse.
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Von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage werden insbesondere abgezogen: SV-Beitrag Dienstnehmeranteil, bestimmte steuerfreie Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale, Steuerfreibetrag, Gewerkschaftsbeitrag und e-card-Gebühr. Auf Basis der so ermittelten Bemessungsgrundlage wird die Lohnsteuer laut Tarif berechnet.
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Es gibt ein kleines und ein großes Pendlerpauschale. Das kleine steht zu, wenn die einfache Wegstrecke mindestens 20 km beträgt und öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich zumutbar sind. Das große steht zu, wenn ein Massenbeförderungsmittel zumindest für die halbe Strecke nicht zumutbar ist. Der Pendlereuro ist ein zusätzlicher Absetzbetrag, der direkt die Lohnsteuer senkt. Die konkrete Höhe kann mit dem Pendlerrechner in FinanzOnline berechnet werden.
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Liegt ein Freibetragsbescheid des Finanzamts vor und wird dieser dem Arbeitgeber übergeben, ist der darin angeführte Freibetrag von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Ein solcher Bescheid wird beantragt, wenn steuermindernde Verhältnisse (z. B. hohe Werbungskosten) vorliegen.
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Steuermindernde Verhältnisse sind z. B.:
- Werbungskosten – beruflich veranlasste Ausgaben, etwa Aus- und Fortbildungskosten.
- Sonderausgaben – bestimmte private Aufwendungen, z. B. Kirchenbeiträge oder Spenden.
- Außergewöhnliche Belastungen – ungewöhnliche private Aufwendungen, z. B. Krankheits- oder Pflegekosten; je nach Fall mit oder ohne Selbstbehalt.
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Typische Sonderzahlungen sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Bezug). Sie unterliegen bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung. Lohnsteuerlich sind pro Jahr bis zu 620 Euro steuerfrei, der darüber hinausgehende Teil wird – innerhalb des sogenannten Jahresbezugssechstels – mit 6 % besteuert.
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Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber berechnet, vom Arbeitslohn einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Wirtschaftlich trägt sie die/der Dienstnehmer*in.
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Zum Beispiel: Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu), Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Kommunalsteuer. Diese Abgaben werden auch als Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten bezeichnet.
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Die Abgaben sind in der Regel am 15. des Folgemonats fällig. Zu leisten sind unter anderem:
- an die Gesundheitskasse: gesamter SV-Betrag (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) sowie Beiträge zur Mitarbeitervorsorge,
- an das Finanzamt: Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag,
- an die Gemeinde: Kommunalsteuer.
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Für jede/n Dienstnehmer*in ist ein Lohnkonto zu führen. Dieses enthält unter anderem: Name und Wohnsitz, Sozialversicherungsnummer, Angaben zu Steuerfreibeträgen (z. B. AVAB/AEAB, Pendlerpauschale, Freibetrag laut Finanzamt) sowie laufende Daten wie Zahlungszeiträume, Bruttobezüge, SV- und Lohnsteuerbemessungsgrundlagen, einbehaltene Abgaben und Aufzeichnungen zu Urlaub und Krankenstand.
2.2 Themenbereich „Aufgaben unternehmerischen Denkens“ – Allgemein
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- ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (v. a. für Privatpersonen)
- UGB – Unternehmensgesetzbuch (ergänzende Bestimmungen für Unternehmen)
- KSchG – Konsumentenschutzgesetz (für Kaufverträge zwischen Unternehmer und Endverbraucher)
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- Anbahnung: Werbung – Anfrage – Angebot
- Abschluss: Bestellung – Auftragsbestätigung
- Erfüllung: Lieferung – Zahlung
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- Mündlich
- Schriftlich
- Durch schlüssige Handlung (z. B. Einkauf im Selbstbedienungsgeschäft)
- Elektronisch (Internet, Smartphone – E-Commerce)
- Ausschließlich B2B auch durch Duldung bzw. stillschweigende Zustimmung
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- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des Käufers
- Handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Leistung
- Menge
- Güte/Qualität
- Preis
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- Lieferbedingungen
- Zahlungsbedingungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Regelungen für Liefer-, Annahme- und Zahlungsstörungen
- weitere individuelle Vereinbarungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – vom Verkäufer vorformulierte Vertragsbedingungen (z. B. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Haftung, Erfüllungsort, Gerichtsstand).
Eigentumsvorbehalt – Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.
Pönale (Konventionalstrafe) – vereinbarte Strafzahlung bei Nichteinhaltung eines fixen Liefer- bzw. Fertigstellungstermins.
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- Genaue Beschreibung mit Namen der Ware
- GTIN / Barcode
- 2D-Code, z. B. QR-Code mit Produktinformationen
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Verträge mit genauer Mengenangabe – z. B. kg, Liter, Stück, m²; Lieferung muss der bestellten Menge entsprechen.
Verträge mit ungefährer Mengenangabe (Zirka-Verträge) – Lieferant darf in einem vereinbarten Prozentsatz mehr oder weniger liefern (Usancen).
Verträge ohne Mengenangabe – Käufer hat die Ware vorher besichtigt und kennt ungefähr die Menge (z. B. Kauf in Bausch und Bogen).
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Draufgabe: Mehr geliefert als berechnet (z. B. 10 Stück bezahlt, 11 geliefert).
Dreingabe: Alles geliefert, aber weniger berechnet (z. B. 10 Stück geliefert, 9 berechnet) – für den Kunden günstiger.
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Qualitätsmaße – Güte- und Handelsklassen, Waren- und Gütezeichen, Preis als Qualitätsmaßstab, Feinheitsmaße.
Muster – Teilmenge repräsentiert die Qualität der Gesamtmenge.
Proben – Kauf auf Probe, zur Probe, nach Probe.
Marken – z. B. BMW, Nike.
Besichtigung – z. B. Gebrauchtwagen.
Beschreibung/Abbildung – Katalog, Prospekt, Online-Shop.
Kauf in Bausch und Bogen – Ware ohne Qualitätsgarantie, darf aber nicht verdorben sein.
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Bruttopreis – Nettopreis: Bruttopreis inkl. USt (Pflicht im B2C-Bereich), Nettopreis exkl. USt (typisch B2B).
Fixpreis – freibleibender Preis: Fixpreis kann nicht mehr geändert werden, freibleibender Preis kann nachträglich angepasst werden.
Kassapreis – Zielpreis: Kassapreis bei sofortiger Zahlung, Zielpreis mit späterem Zahlungsziel.
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- Preise müssen leicht lesbar und zuordenbar sein.
- Gegenüber Endverbrauchern sind Bruttopreise in Euro anzugeben.
- Bei vorverpackten Gütern sind Grundpreise (z. B. €/kg, €/l) auszuweisen.
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Rabatt: echter Preisnachlass, z. B. Mengen-, Treue-, Einführungsrabatt; unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Skonto: Preisabzug/Zinsvergütung, wenn innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird (Lieferantenkredit).
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Bonifikation: Vergütung/Preisnachlass, oft als Treuerabatt oder Entschädigung für mangelhafte Ware.
Bonus: nachträgliche Vergütung (z. B. jährlich) als Treueprämie – meist in Form einer Gutschrift oder Warenlieferung.
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Ein vom Produzenten vorgeschlagener Preis für Wiederverkäufer, an den sich diese aber nicht halten müssen.
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Zunächst wird nur die Gattung der Ware vereinbart. Der Käufer darf Qualität oder Ausführung innerhalb einer Frist später genauer festlegen (spezifizieren).
Typisch z. B. im Textil- oder Lederwarenhandel.
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- ÖNORM
- ÖNORM DIN
- ÖNORM EN
- ÖNORM ISO
- ÖNORM EN ISO
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Einzelheiten der Lieferung, z. B. Liefertermin, Verpackung, Erfüllungsort, Transportart usw.
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- Eigentumsübergang – hier geht das Eigentum auf den Käufer über.
- Kostenübergang – ab hier trägt der Käufer die Kosten.
- Gefahrenübergang – ab hier trägt der Käufer das Transportrisiko.
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Nein. Beispiel „frachtfrei“: Eigentum/Gefahr gehen bei Übergabe an den ersten Frachtführer (z. B. Versandbahnhof) über, die Frachtkosten trägt der Verkäufer bis zum genannten Ort (z. B. „frachtfrei Käuferlager“).
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International anerkannte Lieferklauseln der Internationalen Handelskammer in Paris, die Kosten-, Gefahren- und Eigentumsübergang im internationalen Handel regeln. Sie müssen vertraglich vereinbart werden.
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Frei Haus: Verkäufer trägt Transportkosten und Risiko bis zur ersten versperrbaren Haustür der Lieferadresse.
Frachtfrei: Verkäufer trägt Frachtkosten bis zum genannten Ort, das Transportrisiko trägt der Käufer.
cif (cost, insurance, freight): Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen; Risikoübergang beim Überschreiten der Reling im Verschiffungshafen.
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Zahlungsort und Zahlungszeitpunkt.
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Nachnahme: Ware wird nur gegen Barzahlung an den Zusteller ausgehändigt.
Netto Kassa: Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
Zahlungsziel: Zahlung innerhalb einer vereinbarten Frist (z. B. 30 Tage).
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Grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten. Durch Vereinbarung („Zahlbar und klagbar in …“) kann ein Wahlgerichtsstand festgelegt werden.
Bei Konsumenten ist jedoch immer das Gericht am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz des Konsumenten zuständig – eine abweichende Vereinbarung ist unzulässig.
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Den Zeitpunkt, ab dem die Zahlungsfrist zu laufen beginnt – wichtig z. B. bei Saisonwaren.
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Verkäufer ist Unternehmer und Käufer ist Endverbraucher (Konsument).
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Eine Tätigkeit gilt als Gewerbe, wenn sie selbständig, regelmäßig und mit der Absicht ausgeübt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
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- Reglementierte Gewerbe (Handwerke, sonstige reglementierte Gewerbe, individuelle Befähigung)
- Reglementierte Gewerbe mit / ohne Zuverlässigkeitsprüfung
- Freie Gewerbe
- Verbundene Gewerbe
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- Allgemeine Voraussetzungen
- Besondere Voraussetzungen (je nach Gewerbe)
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- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR-Bürger:in bzw. gültige Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbsausübung
- Volljährigkeit (Eigenberechtigung)
- Keine Ausschlussgründe (z. B. bestimmte Vorstrafen, Insolvenzprobleme)
- Gegebenenfalls notwendige Betriebsanlagengenehmigung
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- Befähigungsnachweis (z. B. Meisterprüfung, fachliche Ausbildung)
- Bei bestimmten Gewerben zusätzlich Zuverlässigkeitsprüfung durch die Gewerbebehörde
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Für freie Gewerbe reicht die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen und eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde.
Beispiele freie Gewerbe:
- Handelsgewerbe, Handelsagenturgewerbe
- Freizeitagentur (z. B. Klettern, Mountainbiken, Schifahren)
- Videothek, Bootsvermietung
- EDV-Dienstleistung und -Beratung
- Werbeagentur, Systemgastronomie, Änderungsschneiderei
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Wer den vollen Befähigungsnachweis für ein Gewerbe eines „verbundenen Gewerbes“ hat, darf auch Leistungen der anderen zugehörigen Gewerbe ausüben.
Beispiele:
- Keramiker und Platten- und Fliesenleger
- Gärtner und Blumenbinder / Florist
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Bei der zuständigen Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
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Die konkrete Zuständigkeit hängt vom Wohn- bzw. Unternehmenssitz ab (Bezirkshauptmannschaft oder zuständiger Magistrat).
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- Gewerbetreibende:r als Inhaber:in des Gewerbes
- Gewerberechtliche:r Geschäftsführer:in (z. B. bei Gesellschaften oder wenn der Inhaber den Befähigungsnachweis nicht selber hat)
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- Firma: Name, unter dem der Unternehmer im Firmenbuch eingetragen ist und auftritt.
- Betrieb: Wirtschaftseinheit/Ort, an dem Güter oder Dienstleistungen für Dritte erstellt werden.
- Unternehmen: Rechtlicher Rahmen (Rechtsform), in dem der Betrieb geführt wird.
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Öffentliches Register der eingetragenen Unternehmer:innen (z. B. e. U., OG, KG, GmbH, AG, Genossenschaften), geführt bei den zuständigen Handelsgerichten.
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- Einzelunternehmen: Eine natürliche Person, volle Haftung auch mit Privatvermögen.
- Stille Gesellschaft: Beteiligung mit Einlage an einem Unternehmen, meist nur Kontrollrechte.
- OG (Offene Gesellschaft): Mindestens 2 Gesellschafter, unmittelbare, unbeschränkte, solidarische Haftung.
- KG (Kommanditgesellschaft): Komplementär(e) haftet/haften voll, Kommanditist:in bis zur Haftsumme.
- GmbH: Juristische Person, Haftung grundsätzlich nur mit Gesellschaftsvermögen, Mindeststammkapital (mit/ohne Gründungsprivileg).
- AG: Juristische Person, Kapital in Aktien zerlegt, Aktionär:innen haften nicht persönlich.
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Prokura:
- Umfassende kaufmännische Vollmacht für alle Geschäfte, die der Betrieb eines Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt.
- Darf u. a. keine Grundstücke verkaufen/belasten, das Unternehmen nicht veräußern/auflösen, keine Prokura erteilen/übertragen, keine Firmenbuchanmeldungen unterschreiben.
- Zeichnungszusatz: „ppa.“
- Arten: Einzelprokura, Gesamtprokura, gemischte Prokura (nur gemeinsam mit Geschäftsführer:in).
Handlungsvollmacht:
- Jede kaufmännische Vollmacht, die keine Prokura ist.
- Ermächtigt zu üblichen Geschäften des jeweiligen Unternehmensbereichs.
- Ernennung durch Prokurist:in oder dazu befugte Handlungsbevollmächtigte.
- Zeichnungszusätze: „i. V.“ oder „i. A.“
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- Besuch von Fachmessen
- Internetrecherche (z. B. Branchenverzeichnisse, Firmenportale)
- Empfehlungen, Kataloge, Fachzeitschriften usw.
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- Service und Zuverlässigkeit
- Preis und Konditionen
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Qualität, Sortiment, Produktgestaltung
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Schema:
Einkaufspreis (netto)
− Lieferantenrabatt
− evtl. Lieferantenskonto
+ Bezugskosten / Nebenkosten des Einkaufs (z. B. Fracht, Versicherung …)
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- Verhandlungsgeschick
- Fachkompetenz und Marktkenntnis
- Fähigkeit, das wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen
- Überblick über Lieferanten, Qualitäten und Konditionen
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- Anfrage (allgemein oder bestimmt)
- Angebot
- Bestellung
- Ggf. Auftragsbestätigung / Versandanzeige
- Lieferpapiere
- Rechnung
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Bestimmte Anfrage: Menge und Qualität der Ware sind bekannt, konkrete Angaben möglich.
Allgemeine Anfrage: Kunde erkundigt sich grundsätzlich nach Sortiment, Konditionen, Katalog usw.
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- Verlangtes Angebot: Angebot wird auf eine vorhergehende Anfrage hin erstellt.
- Unverlangtes Angebot: Angebot erfolgt ohne Anfrage, z. B. Werbeangebote.
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- Verbindliches Angebot (z. B. mit Bindungsfrist)
- Unverbindliches Angebot (z. B. „freibleibend“, „solange der Vorrat reicht“)
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- Genaue Bezeichnung der Ware / Leistung
- Menge, Preis, Lieferbedingungen
- Zahlungsbedingungen
- Lieferadresse, Liefertermin usw.
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- Eigentransport des Verkäufers
- Spedition / Frachtführer
- Post, Paketdienst, Bahn usw.
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Transportdokumente:
- Liefer- und Gegenschein
- Frachtbriefe (Bahn, LKW, Luftfracht, Schiff …)
Begleitpapiere:
- Rechnung
- Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis
- Gewichtszertifikat, Wiegebescheinigung usw.
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- Gewicht bzw. Volumen der Sendung
- Entfernung
- Transportmittel und -art
- Zusatzleistungen (Versicherung, Express …)
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- Dringlichkeit / Transportdauer
- Kosten
- Art und Empfindlichkeit der Ware
- Entfernung, Infrastruktur, Umweltaspekte
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- LKW / Straßenverkehr
- Bahn
- Schiff / Binnenschiff
- Flugzeug
- Kurier- und Paketdienste
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- Gewicht, Umfang und Art der Ware
- Entfernung und Zielort
- Lieferzeit / Dringlichkeit
- Kosten und Sicherheit
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- Tracking: Sendungsverfolgung in Echtzeit während des Transportes.
- Tracing: Nachverfolgung des Transportweges im Nachhinein.
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- Standardversand (normale Laufzeit)
- Express- oder Eilzustellung (kürzere Lieferzeit, höhere Gebühr)
- Weitere Produkte je nach Post (z. B. „Express“, „EMS“ etc.)
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- Sperriges Paket
- Persönliche Zustellung
- Nachnahme-Paket
- Wert-Paket
- „Zerbrechlich“ gekennzeichnetes Paket
- Unfrei-Paket, Weinpaket usw.
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- Inland oder Ausland (Zone)
- Gewicht und Maße (Standard, Sperrgut)
- Zusatzleistungen (Eigenhändig, Nachnahme, Versicherung …)
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- Entfernung
- Masse / Gewicht der Sendung
- Größe / Form
- Transportdauer
- Zusatzleistungen (Abholung, Zustellung, Nachnahme, Versicherung …)
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Die Haftung richtet sich nach den vereinbarten Lieferbedingungen (INCOTERMS). Der Risikoübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt am vereinbarten Erfüllungsort.
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Transportdokumente (Beispiele):
- Liefer- und Gegenschein
- Frachtbriefe (Luft, Bahn, Straße, Schiff)
Begleitpapiere (Beispiele):
- Rechnung
- Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis
- Gewichtszertifikat, Wiegebescheinigung usw.
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Logistik umfasst Planung, Steuerung und Kontrolle von Transport und Lagerung, um Güter möglichst kosten- und zeitsparend zu bewegen.
Ziel: Ware soll zur richtigen Zeit, in richtiger Menge, am richtigen Ort, in passender Qualität zu möglichst geringen Kosten zur Verfügung stehen.
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Material wird nicht auf Vorrat gelagert, sondern genau zum benötigten Zeitpunkt in die Produktion geliefert. Voraussetzung sind sehr zuverlässige Lieferant:innen und exakt eingehaltene Vereinbarungen. Lager- und Transportkosten werden dadurch reduziert.
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- Schutz der Ware
- Rationelle Handhabung / Transportierbarkeit
- Information für Verbraucher:innen (z. B. Inhalt, Haltbarkeit)
- Werbefunktion
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Für alle, die Verpackungsmaterial in Verkehr setzen, z. B. Hersteller, Importeure, Versandhandel, Letztvertreiber bzw. Letztverbraucher.
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Haushaltsverpackungen: typischerweise kleine Verpackungen (z. B. bis ca. 1,5 m² Fläche oder 5 Liter Volumen), Serviceverpackungen wie Tragetaschen, Verkaufsverpackungen aus Papier/Karton für Endverbraucher.
Gewerbliche Verpackungen: alle Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind (z. B. Transportverpackungen, Paletten, Trayfolien).
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- Transportverpackung: z. B. Fässer, Container, Holzkisten (Schutz beim Transport, Rückgabe möglich).
- Verkaufsverpackung: z. B. Dose, Flasche, Tetra Pak (für Ge- oder Verbrauch durch Endkund:innen).
- Umverpackung: z. B. Kartons um Parfumflaschen, die im Geschäft zurückgelassen werden können.
- Serviceverpackung: z. B. Tragetaschen, Kaffeebecher „to go“.
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- Wareneinfuhr = Import
- Warenausfuhr = Export
- Warendurchfuhr = Transit
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- Einheitliche 14-tägige Rücktrittsfrist ab Warenübernahme bzw. Vertragsabschluss bei Dienstleistungen.
- Bei fehlender korrekter Rücktrittsbelehrung Verlängerung der Frist (z. B. 1 Jahr + 14 Tage).
- Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden; bloßes Zurücksenden reicht nicht.
- Gilt u. a. für Internet-, Telefon- und Versandhandel sowie Außergeschäftsraumverträge.
- Ausnahmen z. B. bei Downloads, maßgefertigten Waren, Konzertkarten, entsiegelten Datenträgern.
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- Ausgleichsfunktion: zeitliche Überbrückung zwischen Beschaffung und Verwendung/Verkauf.
- Umformungsfunktion: Ware ändert Zustand, z. B. Reifen von Käse, Trocknen von Holz.
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- Verkaufslager (im Verkaufsraum)
- Vorratslager (zur Bevorratung)
- Je nach Unternehmen ggf. weitere Speziallager (Kühl-, Sicherungslager usw.)
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Grundsätzlich soll das Zusammenspiel von Warenannahme, Lagerung und Entnahme optimal funktionieren.
Abhängig von z. B.:
- Art und Beschaffenheit der Ware (Flüssigkeiten, Chemikalien, verderbliche Güter …)
- Gewünschter Entnahmeart (Hochregale mit Förderbändern, Palettenlager mit Staplern, Behälter mit Rohrleitungen usw.)
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Zentrallager:
- Ein Lager an verkehrsgünstigem Standort, Versorgung aller Filialen/Produktionsstätten.
- Vorteile: bessere Übersicht, oft günstigere Einkaufspreise, geringere Gesamtlagerbestände.
- Nachteile: längere innerbetriebliche Transportwege, Gefahr längerer Lieferzeiten zu Filialen.
Dezentrales Lager:
- Mehrere Lager in Nähe der Verbrauchs-/Verkaufsstellen (z. B. Filiallager).
- Vorteile: kurze Wege, schnelle Verfügbarkeit.
- Nachteile: höherer Platzbedarf, höhere Lagerkosten, weniger Übersicht.
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Lagerkontrolle erfolgt wirtschaftlich und lückenlos über Belege und Aufzeichnungen.
- Fortlaufende Erfassung von Zu- und Abgängen (z. B. Lieferscheine, Entnahmescheine)
- Manuelle Systeme: Lagerfachkarten (mengenmäßige Kontrolle), Lagerkarteikarten (mengen- und wertmäßig)
- EDV-Systeme: Warenwirtschaftssystem mit automatischer Bestandsführung
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Durchschnittlicher Lagerbestand (Variante 1):
(Anfangsbestand + Endbestand) / 2
Durchschnittlicher Lagerbestand (Variante 2):
(Anfangsbestand + 12 Monatsendbestände) / 13
Lagerumschlagshäufigkeit:
Handelswareneinsatz / durchschnittlicher Lagerbestand
Lagerumschlagsdauer (Tage):
365 / Lagerumschlagshäufigkeit
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Lagermenge, die mindestens vorhanden sein soll, um Lieferfähigkeit zu sichern. Wird der Mindestbestand erreicht, muss nachbestellt werden.
Formel:
Mindestbestand in Stück = durchschnittlicher Tagesumsatz × Lieferzeit (in Tagen)
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Bestandsmenge, bei der der Bestellvorgang ausgelöst wird. Der Mindestbestand ist im Meldebestand bereits enthalten.
Formel:
Meldebestand = (Tagesverbrauch × Lieferzeit) + Mindestbestand
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- Zinskosten (gebundenes Kapital)
- Lagerraumkosten (Miete, Abschreibung, Energie usw.)
- Personalkosten (Lagerpersonal, Wartung)
- Schwund, Bruch, Verderb
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- Bestellung und Lieferung müssen übereinstimmen.
- Unverzügliche Kontrolle von Menge und Qualität (soweit möglich).
- Bei nicht möglicher sofortiger Prüfung: Übernahme mit Vermerk („mit Vorbehalt“).
- Festhalten von Lieferdatum und ggf. Lieferort (bei mehreren Filialen).
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- Lieferschein (Original): bleibt beim Käufer.
- Gegenschein: bleibt beim Verkäufer, vom Käufer als Übernahmebestätigung unterschrieben.
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- Wirtschaftlichkeit (optimale Lagergröße, Mindestbestand, Ausstattung)
- Sauberkeit (Vermeidung von Verderb, Ungeziefer)
- Ordnung, Übersichtlichkeit, gute Erreichbarkeit
- Sicherheit, Gesundheits- und Brandschutz
- Richtige Temperatur und Luftfeuchtigkeit
- Einhaltung der zulässigen Lagerzeiten
- Kurze Transportwege im Betrieb
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- Einhaltung von Lager- und Sicherheitsvorschriften
- Regelmäßige Kontrollen
- Geeignete Versicherungen abschließen
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- Name und Anschrift des Lieferanten, ggf. Kontaktperson
- Lagerbezeichnung, Fach- oder Regalnummer
- Höchst- und Mindestbestand
- Artikelnummer und Warenbezeichnung
- Datum der Bewegung
- Belegnummer
- Eingänge und Entnahmen
- Aktueller Bestand
- Eventuelle Anmerkungen, Lieferzeit
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Durch klare Ordnungssysteme, z. B. numerische oder alphanumerische Lagerplatzkennzeichnung oder EDV-gestütztes Warenwirtschaftssystem.
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Auf Lagerkarteien / Lagerfachkarten oder in einem EDV-/PC-gestützten Warenwirtschaftssystem.
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Auf Basis von Lieferscheinen oder Rechnungen; ein Vergleich mit der Bestellkopie ist sinnvoll.
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- Materialentnahmeschein (Bereitstellung für die Fertigung)
- Lieferschein (Auslieferung an Kund:innen)
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Materialrückgabe- oder Warenrücknahmeschein.
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- Computerunterstützte Verwaltung von Waren und Materialien vom Einkauf bis zum Verkauf
- Automatische Ausbuchung nach dem Verkauf
- Scannen von Artikelnummern (z. B. EAN-Code) mit Barcodescanner
Man spricht von einem geschlossenen Warenkreislauf bzw. Warenwirtschaftssystem.
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Inventur ist die systematische Bestandsaufnahme und Bewertung aller Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.
- umfasst das gesamte Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen)
- umfasst auch alle Schulden
- erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften
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- zu Beginn der Geschäftstätigkeit
- danach zumindest einmal jährlich (am Ende jedes Wirtschaftsjahres)
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Die Inventur ist Grundlage für eine ordnungsgemäße Buchführung. Nur mit korrekten Ist-Beständen kann die Buchhaltung (Vermögen, Schulden, Erfolg) richtig geführt werden.
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- Ermittlung der Ist-Bestände (tatsächliche Mengen/Bestände)
- Vergleich mit den Soll-Beständen laut Buchhaltung oder Warenwirtschaft
- Feststellung von Inventurdifferenzen (Über- oder Fehlbestände)
- Grundlage zur Verbuchung dieser Differenzen
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Mögliche Ursachen für Inventurdifferenzen sind zum Beispiel:
- falsch etikettierte Ware oder falsche Artikelzuordnung
- falsche Entnahme aus dem Lager (falscher Artikel)
- Fehler bei der Erfassung des Wareneingangs
- Verwendung falscher Mengeneinheiten beim Zählen
- Zählfehler (menschliche Fehler)
- Material liegt an der falschen Lagerstelle
- Diebstahl oder Schwund (z. B. bei Flüssigkeiten, verdunstende Ware)
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Ein Warenwirtschaftssystem erfasst den gesamten Warenfluss vom Einkauf (Wareneingang) bis zum Verkauf (Warenausgang) EDV-unterstützt.
- unterstützt Lagerhaltung und Lagerbuchhaltung
- häufig integriert mit Buchhaltungs-, Fakturierungs- und Kassensystemen
- ermöglicht Auswertungen und Kennzahlen (z. B. Lagerumschlag)
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Die Anlageninventur betrifft das Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung) und wird im Anlagenverzeichnis erfasst.
Typische Angaben im Anlagenverzeichnis:
- genaue Bezeichnung des Anlageguts
- Anschaffungsdatum
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Name und Anschrift des Lieferanten
- voraussichtliche Nutzungsdauer
- jährliche Abschreibung (AfA)
- Buchwert bzw. Restbuchwert am Ende des Wirtschaftsjahres
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Die Buchinventur ist eine Inventur auf Basis von Unterlagen und Konten, ohne körperliche Bestandsaufnahme.
- betrifft sonstiges Umlaufvermögen (z. B. Bankguthaben, Forderungen)
- betrifft Schulden (z. B. Darlehen, Verbindlichkeiten)
- Beispiele für Unterlagen: Kontoauszüge, Offene-Posten-Listen, Kreditverträge
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Typische Schritte der Inventurorganisation sind zum Beispiel:
- Termin festlegen: meist am Ende des Wirtschaftsjahres; ggf. unterschiedliche Termine für einzelne Warengruppen.
- Zeitplan erstellen: Dauer und Ablauf planen; entscheiden, ob der Betrieb während der Inventur geschlossen werden muss.
- Personelle Vorbereitung: benötigtes Personal festlegen, meist Arbeit im Zweierteam (eine Person zählt, eine schreibt).
- Organisatorische Vorbereitung: z. B. Waren nach Warengruppen ordnen, defekte/verderbene Ware extra lagern, fremde Vorräte getrennt aufbewahren.
- Durchführung: Zählung nach einheitlichen Regeln (Rundungsregeln, keine Bekanntgabe der Sollbestände, vollständige Inventurlisten mit Datum und Unterschrift).
- Abschluss: Inventurdifferenzen ermitteln, verbuchen und alle Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahren.
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- Buchführung: lückenlose, zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsfälle anhand von Belegen; Grundlage für die Kostenrechnung.
- Kostenrechnung und Kalkulation: Ermittlung von Kosten und Leistungen, Aufteilung auf Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zur Preisfindung.
- Statistik und Planung: Auswertung der Zahlen (z. B. Kennzahlen, Tabellen, Grafiken) und Ableitung von Planungen/Prognosen für die Zukunft.
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- Feststellung von Vermögen und Schulden (z. B. mittels Schlussbilanzkonto)
- Ermittlung von Gewinn oder Verlust (z. B. Gewinn- und Verlustrechnung)
- Grundlage für Steuererklärungen
- Nachweis der Kreditwürdigkeit gegenüber Banken
- Beweismittel vor Gericht
- Grundlage für Statistik, Kostenrechnung und Planung
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Es muss immer ein Beleg vorhanden sein („Keine Buchung ohne Beleg“).
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Grundsätzlich:
- mindestens 7 volle Jahre – Fristbeginn: Ende des Jahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist; Verlängerung, wenn Unterlagen für Abgabenverfahren noch benötigt werden.
Längere Fristen z. B. für:
- elektronische Leistungen mit MOSS-Regelung: 10 Jahre
- Unterlagen zur Produkthaftung: 10 Jahre
- Unterlagen bei Finanzstrafverfahren: 10 Jahre
- Immobiliengeschäfte: 12 Jahre
- Unterlagen zu Grundstücken (UStG): 22 Jahre
- Lohnunterlagen: 30 Jahre
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- Verlust steuerlicher Begünstigungen
- Gewinnschätzung durch das Finanzamt
- Aberkennung der Beweiskraft der Bücher
- Schadenersatzansprüche
- Geldstrafen oder Arreststrafen
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Losung sind die Bareinnahmen aus Warenverkäufen. Man unterscheidet z. B.:
- Tageslosung
- Wochenlosung
- Monatslosung
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- Losung täglich ermitteln und festhalten
- Eintragungen im Kassabuch spätestens 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats vornehmen
- vollständige, geordnete und nachvollziehbare Aufzeichnungen
- typische Spalten im Kassabuch: Datum, Beleg, Text, Einnahmen, Ausgaben, ggf. USt/Vorsteuer, Konto-Nr., Summen, Übertrag, Saldo
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Es gibt zwei Möglichkeiten:
-
Direkte Ermittlung:
- Summe der Beträge am Kassastreifen
- Summe der Paragons/Quittungen
- ausgedruckter Tagesumsatz der Registrierkasse
-
Indirekte Ermittlung (Rechenmethode):
Bargeldbestand bei Geschäftsschluss + Barausgänge im Laufe des Tages - Bargeldbestand am Tagesbeginn - sonstige Bareingänge = Tageslosung
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Die Tageslosung ist täglich zu ermitteln.
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- Nettomethode: Beträge ohne Umsatzsteuer, USt und Vorsteuer werden in eigenen Spalten erfasst.
- Bruttomethode: Es werden nur Bruttobeträge (inkl. USt) eingetragen, USt wird nicht extra ausgewiesen.
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Betriebe, die
- einen Jahresumsatz von mehr als 15.000 € und
- Barumsätze von mehr als 7.500 € haben,
müssen ihre Barumsätze einzeln mit einer Registrierkasse erfassen, die gegen Manipulationen abgesichert ist.
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Ja. Für Onlineshops gilt die Registrierkassenpflicht nicht, wenn die Bezahlung nicht bar erfolgt (z. B. Überweisung, Kreditkarte).
In diesem Fall besteht auch keine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht für diese Zahlungen.
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Beim Kassasturz wird der tatsächliche Bargeldbestand durch Zählen ermittelt und mit dem Kassensaldo laut Kassabuch verglichen.
Ergibt sich eine Differenz, werden Belege und Eintragungen überprüft. Nicht aufklärbare Unterschiede werden als Kassenfehlbetrag (Manko) oder Kassenüberschuss im Kassabuch erfasst.
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Der Saldo ist der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Seiten eines Kontos (Soll/Haben) bzw. zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite.
- wird auf der wertmäßig kleineren Seite eingetragen
- heißt nach der wertmäßig größeren Seite (z. B. Habensaldo)
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Eine Bilanz ist die Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital/Schulden (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag.
- Aktivseite = Vermögenswerte
- Passivseite = Eigenkapital und Fremdkapital
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- Aktiva (Vermögen): Anlagevermögen + Umlaufvermögen
- Passiva (Kapital/Schulden): Eigenkapital + Fremdkapital
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- Anlagevermögen: Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dauerhaft (länger als ein Jahr) dienen, z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen.
- Umlaufvermögen: Vermögen, das sich durch die laufende Geschäftstätigkeit ständig verändert, z. B. Waren, Kassa, Bankguthaben, Forderungen.
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- Sollseite: alle Aufwände
- Habenseite: alle Erträge
- Differenz Erträge – Aufwände = Reingewinn (zum Ausgleich auf der Sollseite)
- Differenz Aufwände – Erträge = Reinverlust (zum Ausgleich auf der Habenseite)
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Rohgewinn = Handelswarenerlöse minus Handelswarenverbrauch (Handelswareneinsatz).
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Eigenkapital wird als „Schuld“ des Unternehmens gegenüber den Eigentümer:innen gesehen. Deshalb steht es auf der Passivseite (Schuldenseite) der Bilanz.
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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind:
- abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- mit Anschaffungskosten von höchstens 1.000 € netto
- wirtschaftliche Einheiten dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden (z. B. kompletter Werkzeugkasten).
Sie können im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Aufwand verbucht werden (Wahlrecht gem. § 13 EStG).
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Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlageguts.
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Anschaffungskosten sind der Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und abzüglich Kaufpreisminderungen (jeweils netto).
Typische Bestandteile:
- Kaufpreis (netto)
- + Nebenkosten (z. B. Transport, Montage, Aufstellungs- und Inbetriebnahmekosten, Steuern, Notar)
- – Minderungen (z. B. Skonto, Gutschriften)
Anschaffungskosten sind zu aktivieren (Buchung auf der Sollseite eines Anlagekontos).
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Herstellungskosten entstehen bei selbst hergestellten Anlagegütern und setzen sich aus Material- und Fertigungskosten zusammen.
Auch sie sind zu aktivieren (Erfassung auf der Sollseite eines Anlagekontos).
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Sie hängt unter anderem ab von:
- gesetzlicher bzw. steuerlicher Nutzungsdauer
- Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto)
- Anschaffungszeitpunkt im ersten Jahr (volle Jahres-AfA bei Anschaffung in der ersten Jahreshälfte, halbe AfA bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte)
- gewähltem Abschreibungssystem (z. B. lineare oder degressive AfA)
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Grundsätzlich legt der Unternehmer die Nutzungsdauer fest, sie darf jedoch:
- die gesetzlichen Vorgaben (z. B. für Gebäude) und
- die steuerlichen Richtlinien (z. B. für Kfz)
nicht unterschreiten, außer es liegt ein wirtschaftlicher Grund für eine außerordentliche Abschreibung vor.
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Buchwert = Anschaffungswert minus Summe der bisher vorgenommenen AfA.
Im letzten Jahr der Nutzungsdauer wird meist auf einen symbolischen Restbuchwert (z. B. 1 €) abgeschrieben.
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Ein Anlagenverzeichnis (Anlagespiegel) ist verpflichtend zu führen.
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Weil Anlagegüter durch Gebrauch, Alterung oder technischen Fortschritt an Wert verlieren. Diese Wertminderung wird als Aufwand (AfA) in der Buchhaltung erfasst.
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AfA = Absetzung für Abnutzung.
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Für jedes Anlagegut z. B.:
- Anschaffungstag
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Name und Anschrift des Lieferanten
- voraussichtliche Nutzungsdauer
- Betrag der jährlichen Abschreibung
- noch verbleibender Buchwert (Restbuchwert)
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Das Rechnungslegungsgesetz (RLG) ist Teil des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) und regelt im Wesentlichen:
- Buchführungspflichten
- Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
- Jahresabschluss- und Konzernabschlussregeln für Personen- und Kapitalgesellschaften
6 Bereich Belege – Themenbereich „Belege“ – Allgemein (6.2)
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- Eingangsrechnungen (ER)
- Ausgangsrechnungen (AR)
- Kassabelege (K)
- Bankbelege (B bzw. Kürzel der Bank, z. B. RAIBA, VB, Spk …)
- Buchungsanweisungen / Sonstige Belege (BA oder S)
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- Belege sammeln und vorordnen
- Weiterleitung an die/den Sachbearbeiter*in
- Formelle, rechnerische und sachliche Prüfung
- Sortierung nach Belegkreis und Nummerierung
- Kontierung und Verbuchung (Buchungsvermerk)
- Ablage
- Vernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
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- Eingangsrechnungen: Buchungsgrundlage für Einkäufe.
- Ausgangsrechnungen: Buchungsgrundlage für Verkäufe.
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Faktura, (Honorar-)Note bzw. Nota.
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Im Umsatzsteuergesetz (UStG).
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Wenn der Empfänger der Rechnung ein Unternehmer ist (B2B-Rechnung).
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- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Leistung
- Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder Leistung
- Entgelt (Nettobetrag ohne USt)
- Umsatzsteuerbetrag in Euro
- Umsatzsteuersatz
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- UID-Nummer des Lieferanten
- UID-Nummer des Kunden (bei Gesamtbetrag > 10.000 €)
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- Lieferscheinnummer
- Kundennummer
- Eigentumsvorbehalt
- Firmenbuchnummer
- Bankverbindung
- DVR- bzw. Datenschutz-Nummer (heute z. B. Hinweise laut DSGVO)
- Zahlungsbedingungen
- Gerichtsstand
- …
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Sie müssen nicht allen UStG-Bestimmungen für Unternehmerrechnungen entsprechen. Typische Angaben (Kassazettel/Kassenbon):
- Lieferant (Unternehmen)
- Ausstellungsdatum
- Gesamtsumme (Bruttobetrag)
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Der Rechnungsempfänger verliert das Recht auf Vorsteuerabzug. Fehler darf der Empfänger nicht selbst korrigieren, sondern muss eine berichtigte Rechnung anfordern.
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Für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen müssen u. a. zusätzlich enthalten sein:
- Österreichische UID-Nummer des Lieferanten
- UID-Nummer des ausländischen Abnehmers
- Hinweis auf Steuerfreiheit (z. B. „innergemeinschaftliche Lieferung“)
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Sie ist Voraussetzung, um im EU-Binnenmarkt als Unternehmer (Lieferant oder Erwerber) aufzutreten. Österreichische UID:
- AT = Länderkennzeichen
- U = Umsatzsteuerzeichen
- 8-stellige Zahl
Die Gültigkeit kann über FinanzOnline (einfaches oder qualifiziertes Bestätigungsverfahren) geprüft werden.
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Er bestätigt den Zahlungseingang (z. B. „Betrag dankend erhalten am …“). Eine Rechnung soll nur unterschrieben/saldiert werden, wenn bar bezahlt wurde.
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- Auf Papier (persönlich, per Post, Beilage zur Ware)
- Elektronisch (z. B. E-Mail mit PDF, Download aus Portal, EDI)
- Fax (in der Praxis heute seltener)
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- E-Mail mit Rechnung als PDF-Anhang
- Rechnungsdownload aus einem Webportal
- EDI-Rechnungen (elektronischer Datenaustausch in strukturierter Form)
- Rechnung als XML (z. B. ebInterface) über spezialisierte Plattformen
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- Empfänger akzeptiert die elektronische Rechnung
- Authentizität der Herkunft ist sichergestellt
- Integrität des Inhalts ist gewährleistet (keine unbemerkte Änderung)
- Lesbarkeit der Rechnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist
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Wesentlich sind insbesondere:
- Zustimmung des Rechnungsempfängers
- Sichergestellte Echtheit des Ausstellers (z. B. durch interne Kontrollen, Signatur, EDI)
- Unveränderbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit von Änderungen
- Elektronische Archivierung in lesbarer Form
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- Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Gesicherte EDI-Verfahren
- Interne Kontrollverfahren (Abgleich mit Bestellung, Lieferschein etc.)
- Revisionssichere elektronische Archivsysteme
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Ja, Gutschriften können ebenfalls elektronisch ausgestellt und übermittelt werden, wenn dieselben Voraussetzungen wie bei elektronischen Rechnungen erfüllt sind.
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- Grundsätzlich mindestens 7 Jahre Aufbewahrungspflicht (teilweise längere Fristen möglich)
- Aufbewahrung in der ursprünglichen elektronischen Form
- Während der gesamten Frist jederzeit lesbar und verfügbar
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Rechnungen an den Bund sind in elektronischer Form (E-Rechnung in einem vorgegebenen strukturierten Format, z. B. ebInterface/PEPPOL) zu übermitteln.
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Dem Ausgleich von Forderungen und Verbindlichkeiten, also zur Bezahlung von Rechnungen.
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- Barzahlung
- Halbbare Zahlung
- Bargeldlose Zahlung (Überweisung, Lastschrift)
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- Direkte Barzahlung: Käufer zahlt bar direkt an Verkäufer.
- Indirekte Barzahlung: Käufer zahlt bar an Post/Bank, der Verkäufer erhält das Geld über diese Stelle (oft mit Gebühren).
- Halbbare Zahlung: Schuldner zahlt bar auf das Konto des Gläubigers ein, Gläubiger erhält Gutschrift (nur im Inland).
- Bargeldlose Zahlung: Überweisungen und Lastschriften über Konten (SEPA, meist via Electronic Banking).
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Bankgeschäfte (z. B. Überweisungen, Kontostandabfragen) werden mit PC, Notebook, Tablet oder Smartphone von zu Hause oder vom Büro aus durchgeführt – unabhängig von den Öffnungszeiten der Bank.
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- Hardware: PC, Notebook, Tablet oder Smartphone mit Internetzugang
- Browser oder spezielles Online-Banking-Programm/App
- Girokonto (für Gutschriften und Belastungen)
- Zugangsdaten/Sicherheitsverfahren (z. B. PIN, TAN, App)
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SEPA = Single Euro Payments Area – ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum ohne Unterschiede zwischen Inlands- und grenzüberschreitenden Zahlungen (EU-Staaten plus einige weitere Länder). Zahlungen sind nur in Euro möglich.
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- Auftraggeber und Empfänger haben Konten im SEPA-Raum.
- Die Zahlung wird als SEPA-Überweisung/-Lastschrift beauftragt.
- IBAN (und ggf. BIC außerhalb des EWR) werden korrekt angegeben.
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- SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer): Standardüberweisung in Euro, elektronisch oder beleghaft, ohne Betragslimit innerhalb des SEPA-Raumes.
- SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit): Der Zahlungsempfänger zieht fällige Beträge vom Konto des Zahlers ein (Inland und SEPA-Raum), auf Basis eines Mandats.
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- Bargeldbehebung am Geldautomaten
- Bargeldloses Bezahlen im Geschäft (POS-Terminal, oft kontaktlos)
- Teilweise Onlinezahlungen (z. B. mit Debit Mastercard/Visa Debit)
- Kontostandsabfrage am Bankomaten
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Der Karteninhaber bezahlt Waren/Dienstleistungen beim Händler mit der Kreditkarte:
- Der Händler prüft Karte und ggf. PIN/Unterschrift und autorisiert die Zahlung.
- Die Kreditkartengesellschaft/Bank des Karteninhabers bezahlt den Händler (abzüglich Gebühren).
- Der Karteninhaber erhält monatlich eine Sammelabrechnung und bezahlt diese (z. B. per Lastschrift).
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- Verwendung von 3-D-Secure-Verfahren (z. B. „Mastercard Identity Check“, „Visa Secure“)
- Zusätzliche TAN/Einmalpasswörter oder App-Freigaben
- Beachtung sicherer Verbindungen (https, vertrauenswürdige Shops)
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Beispiel Kartenzahlung mit Bankomat-/Debitkarte:
- Kunde bezahlt mit Karte am Terminal des Händlers.
- Terminal sendet Autorisierungsanfrage an die Bank bzw. den Acquirer.
- Ist die Karte gedeckt, wird die Zahlung freigegeben.
- Der Betrag wird dem Konto des Kunden belastet und dem Konto des Händlers (abzüglich Gebühren) gutgeschrieben.
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E-Business umfasst geschäftliche Aktivitäten, die mit Hilfe des Internets abgewickelt werden (z. B. Beschaffung, Verkauf, Service).
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Geschäfte, die durch Aktivitäten im World Wide Web (Online-Shop, Internet-Plattformen) zustande kommen.
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- B2B (Business to Business): Geschäfte zwischen Unternehmen über das Internet.
- B2C (Business to Consumer): Online-Verkauf von Waren/Dienstleistungen an Endverbraucher.
- B2A (Business to Administration): Elektronische Geschäftsbeziehungen mit Behörden.
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- Valuten: ausländisches Bargeld.
- Devisen: ausländisches Buchgeld (z. B. Überweisungen, Guthaben, Wertpapiere in Fremdwährung).
7 Bereich Erfolgsermittlung – Themenbereich „Erfolgsermittlung“ – Allgemein (7.2)
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Voraussetzungen sind u. a.:
- Klare, realistische Unternehmensziele
- Möglichkeit, Zielerreichung zu messen und zu kontrollieren
- Einsatz von Controlling-Instrumenten
- Auswertung von Informationen aus Buchführung (Kennzahlen) und Kostenrechnung (Kalkulation)
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In Österreich grundsätzlich von:
- Rechtsform (z. B. Einzelunternehmer, GmbH, AG)
- Umsatzhöhe des Unternehmens
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- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Bundesabgabenordnung (BAO)
- …
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- Gewinnermittlung aufgrund doppelter Buchführung
- Nach § 5 EStG: Unternehmer, die nach UGB rechnungslegungspflichtig sind (v. a. Kapitalgesellschaften, größere Gewerbebetriebe).
- Nach § 4 Abs. 1 EStG: Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen, und bestimmte Land- und Forstwirte.
- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Pauschalierung: Vereinfachte Gewinnermittlung (z. B. Betriebsausgaben-, Branchen-, Kleinunternehmerpauschalierung).
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Der Gewinn wird zweifach ermittelt:
- durch den Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) und
- durch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
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- Regiezuschlag und Gewinnzuschlag
- Rohgewinn, Rohaufschlag, Rohabschlag
- Rentabilitäten (Eigenkapitalrentabilität, Gesamtkapitalrentabilität, Umsatzrentabilität)
- Cashflow
- Liquidität
- Eigenkapitalausstattung und Anlagendeckung
- Lagerkennzahlen (z. B. Umschlagshäufigkeit, Lagerdauer)
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Sie erfasst alle Kostenarten des Unternehmens und ermittelt, wo und wofür Kosten anfallen, um Informationen für Planung, Kontrolle und Entscheidungen bereitzustellen (z. B. Preiskalkulation, Wirtschaftlichkeitskontrolle).
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Ausgangspunkt sind die Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung der Buchführung. Diese werden in die Kostenrechnung übernommen und ggf. angepasst (neutrale Aufwendungen ausscheiden, kalkulatorische Kosten hinzufügen).
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- Kostenartenrechnung: Welche Kosten sind entstanden?
- Kostenstellenrechnung: Wo sind die Kosten entstanden?
- Kostenträgerrechnung: Wofür sind Kosten entstanden / wie fließen sie in den Produktpreis ein?
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Aufgabe ist die Ermittlung der Kosten ausgehend von den Aufwendungen der Buchhaltung:
- Ausgangspunkt: Aufwände laut GuV
- Abzug neutraler Aufwendungen (z. B. Spenden)
- Zuschlag kalkulatorischer Zusatzkosten (z. B. Unternehmerlohn, kalkulatorische Zinsen)
- Ergebnis: Kosten der Kostenrechnung für eine Abrechnungsperiode
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Kostenstellen sind Orte im Unternehmen, an denen Kosten anfallen bzw. Leistungen erbracht werden (z. B. Produktion, Lager, Verkauf).
- Aufgabe: Zuordnung der Gemeinkosten auf Kostenstellen („Wo sind die Kosten entstanden?“).
- Einzelkosten können direkt zugerechnet werden, Gemeinkosten werden verteilt.
- Die Verteilung erfolgt z. B. im Betriebsabrechnungsbogen (BAB).
- Ermittlung von Gemeinkostenzuschlägen für die Kalkulation.
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Sie bildet die Grundlage für die Verkaufskalkulation. Kostenträger sind Produkte, Waren oder Dienstleistungen, denen Kosten zugerechnet werden.
Ziel: Ermittlung der Selbstkosten und Verkaufspreise (z. B. Kalkulationsschema für Handels- oder Erzeugungsbetriebe).
8 Bereich Abgaben und Steuerrecht – Themenbereich Steuern allgemein (8.2)
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Die Gebietskörperschaften:
- Bund
- Länder
- Gemeinden
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- Direkte Steuern: Steuerzahler und Steuerträger sind dieselbe Person (z. B. Einkommensteuer).
- Indirekte Steuern: Steuerzahler und Steuerträger sind nicht identisch. Die Steuer wird von einer Person eingehoben und an den Staat abgeführt, wirtschaftlich trägt sie jemand anderer (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber abgeführt).
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Die Kommunalsteuer ist eine Gemeindeabgabe auf die Lohnsumme:
- Bemessungsgrundlage: Bruttolöhne, -gehälter und Lehrlingseinkommen der Arbeitnehmer*innen einer in Österreich gelegenen Betriebsstätte.
- Steuersatz: 3 % der Bemessungsgrundlage.
- Sie wird von der zuständigen Gemeinde eingehoben.
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Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wird und die vom Finanzamt rückvergütet werden kann (Vorsteuerabzug), wenn:
- Rechnungsaussteller Unternehmer ist,
- Rechnungsempfänger Unternehmer ist,
- die Rechnung alle gesetzlichen UStG-Bestandteile enthält,
- die Lieferung/Leistung für das Unternehmen bezogen wurde.
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Die Umsatzsteuerzahllast ist die Differenz zwischen der vom Unternehmen geschuldeten Umsatzsteuer (Umsatzsteuer auf Verkäufe) und der vom Finanzamt zu erstattenden Vorsteuer (Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen).
9 Bereich Versicherungen – Themenbereich Versicherungen allgemein (9.2)
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Eine Versicherung verpflichtet sich gegen Zahlung einer Prämie, bei Eintritt eines vereinbarten Schadensfalls den entstandenen Schaden ganz oder teilweise zu ersetzen.
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Um Risiken (z. B. Unfall, Krankheit, Schaden am Eigentum) in planbare, kalkulierbare Kosten (Versicherungsprämien) umzuwandeln.
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- Sozialversicherung: Gesetzliche Pflichtversicherung; Beiträge werden vom Arbeitgeber eingehoben und an die Österreichische Gesundheitskasse überwiesen. Umfasst vor allem:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pensionsversicherung
- Betriebliche Vorsorge: Arbeitgeber zahlt zusätzlich Beiträge, z. B. in eine betriebliche Pensionskasse, um die gesetzliche Pension zu verbessern.
- Private Vorsorge: Freiwillige Versicherungen, die Versicherungsnehmer*innen selbst abschließen, z. B. Lebens-, Sach- und Vermögensversicherungen.
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Der Teil eines Schadens, den der Versicherte im Schadensfall selbst bezahlen muss; nur der restliche Schaden wird von der Versicherung übernommen.